1 - Expert*innengespräch "Religionsunterricht in Bayern" - Einführung [ID:9513]
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Also wer nicht weiß, ob der Markt sein Angebot annimmt, wie gesättigt der Markt ist für

sein Produkt und wie groß das Potenzial ist, wie sich die Branche entwickelt, kann keine

strategischen Entscheidungen und erst recht keine marktorientierten unternehmerischen Entscheidungen

treffen. Bleiben wir im Bild, das Produkt. Schülerinnen und Schüler gewinnen durch den

Religionsunterricht die innen Ansicht eines religiösen Weges in Begleitung durch Lehrerinnen

und Lehrer, die diesen Weg selbst praktizieren und partizipieren. Es geht um religiöse

Sprachfähigkeit, religiöse Grammatik. Es geht um Deutungs- und Orientierungskompetenz in zentralen

Lebensfragen. Die Befähigung, andere religiöse Sprachen zu verstehen und Vorstellungen zu

entwickeln, die befähigen, in einen wirklichen Dialog auf Augenhöhe mit anderen einzutreten.

Unternehmer, Subunternehmer, Kunde. Der Religionsunterricht ist ein ordentliches

Lehrfach in den öffentlichen Schulen. Das wissen Sie alles, Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz und

dazu lege ich noch die bayerische Bestimmung im Schulgericht, den § 46, bayerisches Erziehungs-

und Unterrichtsgesetz. Danach ist der Unterricht nach Bekenntnissen getrennt zu erfahren. Damit

ist der RU seinerseits verfassungsrechtlich abgesichert. Unternehmer ist erstmal der Staat.

Andererseits muss er in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften

erteilt werden. Der RU richtet sich an die Angehörigen derjenigen Religionsgemeinschaft,

deren Grundsätze die Grundlage des jeweiligen Unterrichts bildet. Andere Teilnehmer können

zugelassen werden und ja entsprechend teilnehmen. Die jeweilige Religionsgemeinschaft hat ein

Bestimmungsgericht über die Unterrichtsinhalte und über die Zulassung der Lehrkräfte. Das ist

komfortabel, aber kein Ruhekissen. Der religions- und weltanschaulich neutrale Staat, nämlich ist

nur dann in der Pflicht, ein entsprechendes Angebot zu machen, wenn die Nachfrage stimmt.

Denn der RU ist kein Privileg der Kirchen, sondern Grundrechtsverwirklichung seiner Teilnehmer und

Teilnehmerinnen und deren Eltern. Der Markt. Der RU bleibt nicht unberührt von Veränderungen der

gesellschaftlichen und auch des religiösen Umfeldes. Demokratischer Wandel, Sekularisierung,

Pluralisierung, das sind die Stichworte, die uns an der Stelle begegnen. In Bayern leben wöchentlich

340.000 Schüler und Schülerinnen am evangelischen Religionsunterricht teil. 12 Prozent davon sind

in keiner Kirche oder gehören einer anderen Konfession an. Dann noch einmal im Blick,

wie sieht es denn mit der Entwicklung aus? Faktisch verzeichnet der evangelische

Religionsunterricht in den vergangenen Schuljahren einen Rückgang, einen Schüler-Rückgang von rund

2,17 Prozent. Das ist erst einmal auch mit dem Blick zu nehmen. Wir haben ja gedacht,

der Schüler-Rückgang ist generell da, aber mittlerweile steigen ja die Schülerzahlen.

Nur das betrifft nicht unbedingt die evangelischen Schüler. Das sind dann Schüler und Schülerinnen,

die in einer anderen Religionsgemeinschaft anbehören. Die Qualität, die Qualität muss auch

stimmen. Entscheidende Grundlage hierfür sind natürlich die Lehrkräfte vor allem, aber nicht

mindestens ein zeitgemäßes religionsunterrichtliches Profil. Eine Weiterentwicklung des Religionsunterrichts

hatten wir schon einmal, als hat auch das Bundesverfassungsgericht sich angeschaut,

bei der Entwicklung von der reinen Glaubensunterweisung hin zu einem wissenschaftlich

geleiteten Schulfahrt. Hat er auch gesagt, das ist völlig im Rahmen einer Öffnung des Faches und

des Rechts im Wandel der Zeiten. Das ist ein Entwicklungs- und Gestaltungsspielraum, der

juristisch völlig akzeptabel ist. Aber, und jetzt kommt dann an die Seite die Grenze vom

Verfassungsgericht. Er sagte, ein überkonfessioneller, vergleichender, vergleichende Betrachtung

religiöser Lehren muss ich sagen. Ja, bloße Morallehre und das Sittenunterricht historisierende und

relativierende Religionsgründe, Religions- oder Wiener Geschichte, die nun wiederum sei von der

institutionellen Garantie des Artikel 7, Absatz 3 Grundgesetz nicht mehr erfasst. Also haben wir

von der Seite also eine gewisse Grenze der Weiterentwicklung. Das Projekt, das Projekt,

was hier schon sehr viele kennen und häufig angesprochen worden ist, ist das Projekt der

Landeskirche, au 2026, Weiterentwicklung des evangelischen Religionsunterrichts. Das hat

der Landeskirchenrat 2016 ins Leben gerufen. Ausgangspunkt war damals die Berufsbilddiskussion

bei den Theologen, bei den Pfarrerinnen und Pfarrer. Und es ging natürlich dort auch um den

Religionsunterricht. Danach sollte das aber gewaitet werden. Und die Fachabteilung hat den Ball

Presenters

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:16:11 Min

Aufnahmedatum

2018-06-08

Hochgeladen am

2018-10-01 15:20:22

Sprache

de-DE

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